Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags.
1.1 Die Mitnahme von Haustieren muss vom Vermieter genehmigt werden. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe den gleichen Grad der Sauberkeit haben, wie bei einer Rückgabe ohne Haustier. Bei Mitnahme von Haustieren können höhere Reinigungskosten anfallen. Für den sicheren und vorschriftsmäßigen Transport der Haustiere ist der Mieter verantwortlich, ebenso für die Einhaltung etwaiger Einreisebeschränkungen und Impfungen.
II. Mindestalter, berechtigte Fahrer 
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. 
Die Vorlage eines internationalen Führerscheins (für nicht EU-Mitglieder) kann vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden. 
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen. 
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gefahren werden. 
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen. 
III. Nutzung des Mietfahrzeuges
3.1 Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der/die Mieter hat/ haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
3.2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mieter/n untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der EU bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
3.3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
3.4. Strafzettel: Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.

IV. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugüber/rückgabe
4.1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, ÖIverbrauch, Verschleißreparaturen und eine  Vollkaskoversicherung.
4.2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. 
Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters in der Übergabe-Station teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Pick Up) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen. 
4.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Drop Off) erstellt wird, dass vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Ausgenommen von dieser Regelung sind Sondertarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste.
4.4 Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeugs nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die Preisliste ist im Mietvertrag enthalten.
4.5 Betankung: Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückzugeben werden. Als Nachweis der Betankung muss der Mieter den Tankbeleg bei Rückgabe vorweisen. Wird kein Tankbeleg vorgewiesen, wird das Fahrzeug vom Vermieter nachgetankt. Es werden folgende Kosten berechnet: aktueller Preis pro Liter Kraftstoff zusätzlich Betankungsservice in Höhe von 35,00 € (Alle Preise inkl. 19% Mehrwertsteuer.)
4.6 Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe des Fahrzeuges hafte/t/n der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
4.7 Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der gesamten Mietdauer zu leisten.

V. Pflichten des Vermieters
5.1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges.
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
Alle Fahrzeuge werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. 
5.2. Versicherung
a. Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b. Kaskoversicherung
Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben. Der/die Mieter haftet/n pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. – Zubehör.
c. Haftungsbeschränkung
Der Mieter kann seine Haftung reduzieren. Die Kosten hierfür, sowie die Höhe des dann jeweils gültigen Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss. Die Haftungsreduzierung gilt für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung und nach Art einer Teilkaskoversicherung. Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. c.a.) Die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf dem vertraglich vereinbarten Wert bezieht sich immer pro Schadenfall. Hat ein Fahrzeug bei der Rückgabe mehrere von einander unabhängige Schäden, dann wird jeweils eine Schadenzahlung bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung fällig.
d. lnsassenunfallversicherung
Auf Wunsch des Mieters/der Mieter wird der Vermieter ihm/ihnen gegen ein zusätzliches Entgelt eine lnsassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. 
e) Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung, und auch nicht der Vollkaskoversicherung sind Schäden, die durch Marderbiss entstanden sind, sowie sämtliche Schäden an Reifen, die durch überfahrene Schrauben oder Nägel entstanden sind. Diese Schäden können auch durch Haftungsausschluss nicht begrenzt werden. Es besteht kein Vollkaskoschutz bei Missachtung der Durchfahrtshöhe- und Breite.
5.3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, ausgenommen Marderschäden, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach der kartenmässigen Entfernung abrechnen.

VI. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht (im Fahrzeug vorhanden) zu erstellen.

VII. Haftung des/der Mieter/s
7.1 Der/die Mieter haftet/n analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung verschuldensunabhängig für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit an den Mietfahrzeugen - am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachten und Abschleppkosten sowie den Tagesgrundpreisen und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 Km ausgegangen wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
7.2 Der/die Mieter haftet/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc. ) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
7.3 Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc. ). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
7.4 Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite entstehen. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
7.5 Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderschadens: Tritt während der Mietzeit ein Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderverbisses auf, haftet der Mieter für die anfallenden Reparaturkosten, das heißt für alle durch den Marderbiss eingetretenen Schäden. Die Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
7.6 Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels oder einer Schraube oder durch Überfahren einer Bordsteinkante: Tritt während der Mietzeit ein solcher Defekt auf, haftet der Mieter für den Schaden. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
7.7 Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden unabhängig von einer Haftungsreduzierung für das Befüllen des Fahrzeugs mit falschem, für das Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoff. Bei jedem Tanken ist Öl- und Wasser- und Luftdruck zu prüfen und durch den Mieter ggfs. aufzufüllen.

VIII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.



IX. Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
9.1. Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben, sowie eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung 1000 €. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
9.2. Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Forderungen, tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Einkünfte bis zur Höhe der Forderungen des Vermieters an diesen ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
9.3 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von 30% des Mietpreises, mindestens jedoch 300,00 € zu leisten. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich.
Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. 

X. Stornobedingungen/Umbuchungen 
10.1 Stornogebühren bis 60 Tage vor Mietbeginn: Kostenfrei
      Stornogebühren bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
      Stornogebühren bis 15 Tage vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises
      Stornogebühren unter 15 Tage vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises
10.2 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten Buchung vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von 60,00 € erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht. 
10.3 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 30 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
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